Ratgeber

Bewertung im Auswahlverfahren beim Zoll

Zur Bewertung beim Zoll kursieren feste Zahlen. Mal heißt es, der schriftliche Teil zähle 40 Prozent, mal 20. Mal wird eine Bestehensgrenze von der Hälfte der Punkte genannt, mal eine Durchfallquote. Für die Gewichtung gibt es eine belastbare Antwort, denn sie steht in einer Rechtsverordnung. Für die Bestehensgrenze gibt es sie nicht, und das hat einen Grund, der sich ebenfalls in der Verordnung nachlesen lässt.

Kurz gesagt

Der schriftliche Teil geht mit 20 Prozent in das Gesamtergebnis ein, der mündliche mit 80 Prozent. Das steht in der Verordnung zum jeweiligen Vorbereitungsdienst und gilt für den mittleren wie für den gehobenen Dienst. Eine allgemein gültige Bestehensgrenze gibt es dagegen nicht. Die nötigen Mindestpunktzahlen werden vor jedem Verfahren neu festgelegt, und die Verordnung sieht keine Veröffentlichung dieser Festlegung vor.

Zahlen zur Einordnung

  • 20 Prozent So viel trägt der schriftliche Teil zum Gesamtergebnis bei, in beiden Laufbahnen.
  • 80 Prozent So viel trägt der mündliche Teil bei. Er entscheidet damit über den größeren Anteil.
  • 4 Zeitstunden So lange darf der schriftliche Leistungstest nach der Verordnung höchstens dauern.

Der schriftliche Teil zählt ein Fünftel

Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Wie beide zusammengerechnet werden, ist nicht dem Einzelfall überlassen, sondern in der jeweiligen Verordnung über den Vorbereitungsdienst geregelt. Für den mittleren Dienst steht die Regel in § 17d Absatz 2 der MntZollDVDV, für den gehobenen Dienst in § 21 Absatz 2 der GntZollDVDV. Beide Vorschriften sagen dasselbe. Das Ergebnis des schriftlichen Teils geht mit 20 Prozent in das Gesamtergebnis ein, das Ergebnis des mündlichen Teils mit 80 Prozent. Damit ist eine im Netz häufig genannte Aufteilung von 40 zu 60 nicht die geltende Regel. Wer seine Vorbereitung danach ausrichtet, gewichtet den Teil über, der am leichtesten zu üben ist. Beide Verordnungen stehen in der Fassung vom 11. März 2026 im Volltext bei gesetze-im-internet.de und lassen sich dort selbst nachlesen.

Eine veröffentlichte Bestehensgrenze gibt es nicht

Die Frage nach der nötigen Punktzahl wird häufig gestellt und oft mit einer konkreten Zahl beantwortet. Belegen lässt sich keine davon. § 15 der MntZollDVDV und der gleichlautende § 15 der GntZollDVDV regeln, wer diese Zahl festlegt. Zuständig ist das Bundesministerium der Finanzen oder, bei entsprechender Delegation, die Generalzolldirektion. Festgelegt werden bundeseinheitlich die Inhalte, der Ablauf und die Dauer der Teile, die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie die für das Bestehen erforderlichen Mindestpunktzahlen. Entscheidend ist der Zeitpunkt. Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem einzelnen Teil. Damit gilt sie für dieses eine Verfahren und nicht dauerhaft. Nach Absatz 3 kann die Bewertungssystematik sogar im laufenden Verfahren bundeseinheitlich geändert werden. Eine Pflicht, diese Festlegungen zu veröffentlichen, enthalten beide Verordnungen nicht. Das Instrument ist ihnen durchaus bekannt, denn für das Modulhandbuch und die Evaluationsordnung des gehobenen Dienstes ordnen sie eine Veröffentlichung ausdrücklich an. Für die Mindestpunktzahlen tun sie es nicht. Eine Zahl, die als feste Bestehensgrenze beim Zoll genannt wird, stammt deshalb nicht aus einer amtlichen Festlegung. Auch die Seiten der Zollverwaltung nennen keine. Dort steht qualitativ, dass eine Einladung zum mündlichen Teil folgt, wenn der schriftliche Teil gut bestanden wurde, und dass ein Alternativwunsch unter Berücksichtigung der im Auswahlverfahren erreichten Punktzahl behandelt wird. Es gibt also eine Punktbewertung. Eine Grenze, ab der sie reicht, wird nicht genannt.

Was die Gewichtung für deine Vorbereitung bedeutet

Aus 20 zu 80 folgt nicht, dass der schriftliche Teil unwichtig wäre. Er ist die Eintrittskarte, denn ohne ihn gibt es keinen mündlichen Teil. Er ist aber nicht der Teil, der am Ende den Ausschlag gibt.

Drei Schlüsse aus der Gewichtung

  1. Den schriftlichen Teil als Schwelle behandeln

    Ziel ist, sicher durchzukommen und in der Rangfolge weit genug oben zu stehen. Ein Übertreiben zahlt sich in der Endnote nur zu einem Fünftel aus.

  2. Den mündlichen Teil früh mitdenken

    Der Teil mit den 80 Prozent besteht aus Simulationsübungen und einem strukturierten Interview. Wer erst nach der schriftlichen Einladung damit anfängt, hat wenig Zeit.

  3. Die eigenen Lücken kennen, bevor du planst

    Sinnvoll ist ein Durchgang durch die Aufgabenarten, bevor du Lernzeit verteilst. Sonst übst du am Ende das, was ohnehin schon sitzt.

Vor dem Test kann es eine Vorauswahl geben

Eine zweite Frage, die oft als Rangliste beschrieben wird, betrifft den Weg in das Verfahren hinein. § 11 Absatz 3 der MntZollDVDV lässt eine Beschränkung der Teilnahme zu, wenn die Zahl der geeigneten Bewerbenden das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze übersteigt. Zugelassen werden müssen dann mindestens dreimal so viele Geeignete, wie Plätze zur Verfügung stehen. Entschieden wird nach der Eignung, die sich aus den Bewerbungsunterlagen ergibt, insbesondere nach den Zeugnisnoten. Auch nach dem schriftlichen Teil kann begrenzt werden. Nach § 17a Absatz 2 der MntZollDVDV darf die Zahl der Teilnehmenden am mündlichen Teil beschränkt werden, wobei mindestens doppelt so viele Bewerbende zuzulassen sind, wie Ausbildungsplätze vorhanden sind. Die Auswahl richtet sich dabei nach der Rangfolge aus dem schriftlichen Teil. Genau das macht den schriftlichen Teil trotz seiner 20 Prozent zur Schwelle. Eine weitere Regel betrifft Wiederholungen. Innerhalb eines Bewerbungszeitraums ist nach § 11 Absatz 2 der MntZollDVDV nur eine einmalige Teilnahme am jeweiligen Auswahlverfahren zulässig.

Vier Angaben, die sich nicht belegen lassen

Die folgenden Sätze stehen so oder ähnlich auf Vorbereitungsseiten. Danebengestellt ist jeweils, was sich tatsächlich belegen lässt.

Verbreitete Angabe und belegte Lage

Häufiger Fehler Besseres Vorgehen
Der schriftliche Teil zählt 40 Prozent, der mündliche 60. Beide Verordnungen nennen 20 Prozent für den schriftlichen und 80 Prozent für den mündlichen Teil.
Zum Bestehen brauchst du die Hälfte der Punkte. Die Mindestpunktzahlen werden vor jedem Verfahren festgelegt. Eine dauerhaft gültige Grenze nennt die Verordnung nicht.
Die Durchfallquote liegt bei einem bestimmten Prozentsatz. Eine amtliche Quote zum Auswahlverfahren ist nicht auffindbar. Eine genannte Zahl hat keine belegbare Grundlage.
Wer durchfällt, kann es im selben Jahr noch einmal versuchen. Innerhalb eines Bewerbungszeitraums ist nur eine einmalige Teilnahme am jeweiligen Auswahlverfahren zulässig.

Was dieser Artikel nicht sagen kann

Häufige Fragen

Gilt die Gewichtung von 20 zu 80 für beide Laufbahnen?

Ja. § 17d Absatz 2 der MntZollDVDV für den mittleren Dienst und § 21 Absatz 2 der GntZollDVDV für den gehobenen Dienst enthalten dieselbe Regel.

Wie viele Punkte brauche ich zum Bestehen?

Das lässt sich nicht beantworten, und zwar nicht aus Unkenntnis. Die Mindestpunktzahlen werden vor jedem Verfahren festgelegt, und eine Veröffentlichung sieht die Verordnung nicht vor.

Wenn der schriftliche Teil nur 20 Prozent zählt, kann ich ihn dann vernachlässigen?

Nein. Er entscheidet über die Rangfolge, nach der die Plätze im mündlichen Teil vergeben werden. Wer dort nicht weit genug oben steht, kommt zu den 80 Prozent gar nicht.

Wie lange dauert der schriftliche Teil höchstens?

Die Bearbeitungszeit des Leistungstests beträgt nach beiden Verordnungen höchstens vier Zeitstunden. Das ist eine Obergrenze, keine Ansage für einen bestimmten Termin.

Fazit

Zwei Zahlen sind belegt und eine ist es nicht. Belegt sind die 20 Prozent für den schriftlichen und die 80 Prozent für den mündlichen Teil. Nicht belegt ist jede Bestehensgrenze, weil sie vor jedem Verfahren neu festgelegt und nicht veröffentlicht wird. Wer das weiß, verteilt seine Vorbereitungszeit anders.

Woher die Angaben stammen

Der Artikel erklärt die Bewertungsregeln, die in den beiden Verordnungen über den Vorbereitungsdienst im mittleren und im gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes stehen. Er beschreibt keinen einzelnen Prüfungstermin und erlaubt keine Vorhersage über ein persönliches Ergebnis.

Fachlich geprüft am 2026-08-14.

Veröffentlicht am 14.08.2026.

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